Für welche Winterschäden die Hausratversicherung aufkommt

In der Winterzeit kommt es durch Glätte und Schnee oft zu gefährlichen Situationen, vor allem im Straßenverkehr. Aber auch Hausbesitzer und Mieter werden in der kalten Jahreszeit vor gewisse Herausforderungen gestellt. Sie müssen unter anderem für einen geräumten und gestreuten Gehweg sorgen. Darüber hinaus sind auch im Haus Vorkehrungen zu treffen, damit im Schadensfall die Versicherung zahlt. Doch in welcher Situation welche Versicherung zuständig, das ist gerade im Winter vielen unklar.

Es gibt einen bedeutenden Unterschied zwischen der Gebäude- und der Hausratversicherung. Während Erstere bei witterungsbedingten Gebäudeschäden herangezogen wird, kommt die Hausrat nur bei Innenraumschäden durch Frost auf. Dies allerdings auch nur, wenn der Versicherungsnehmer nicht fahrlässig gehandelt hat. Entsteht dagegen im Winter ein Schaden durch Schneewehen, -last oder Dachlawinen wird die Hausrat nicht zahlen.

 


 

Zu den regulären versicherten Gefahren der Hausrat gehören Feuer, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus sowie Leitungswasser. Im Winter kann also höchstens ein Leitungswasserschaden durch Frost von der Hausrat beglichen werden. Auch ein Wasserschaden durch Tauwetter kann in den Leistungen der Hausrat enthalten sein. Allerdings muss bei einigen Versicherern sogar dafür eine Zusatzklausel im Vertrag eingebaut werden.

Ein Beispielfall wäre etwa, wenn Restwasser in den Wasserleitungen gefriert, dadurch ein Rohr platzt und bei steigenden Temperaturen ein Wasserschaden in der Wohnung entsteht. In dieser Situation muss zunächst entschieden werden, ob der Versicherte den Schaden durch regelmäßiges Heizen hätte verhindern können. Zu diesen notwendigen Maßnahmen im Winter gehört auch, dass man Restwasser aus den Leitungen der Außenwände lässt, damit es erst gar nicht gefrieren kann. Ein anderer Fall,


Bildquelle: http://pixabay.com/de/rote-h%C3%BCtte-ferienhaus-winter-schnee-69008/

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